Achten Sie bitte darauf, dass gute Kaskobedingungen bei einem Teilschaden keine Abzüge vorsehen dürfen, weil Sie ein neues Ersatzteil für das beschädigte alte Teil
bekommen. Wenn Sie z.B. bei einem Mastbruch eines 20 Jahre alten Segelbootes den neuen Mast nur anteilig ersetzt bekommen, weil der Versicherer für die Wertverbesserung Abzüge vornimmt, ist das sicherlich nicht das, was Sie erwarten - schließlich benötigen Sie einen neuen Mast. Besser ist es, wenn das Risiko älterer Boote bereits bei der Prämienkalkulation berücksichtigt wird und Sie im Schadenfall den neuen Mast ohne Abzüge bezahlt bekommen - so ist das bei uns
Die Formulierung der Versicherungssumme als 'Feste Taxe' erfolgt fast bei jedem Anbieter. Mal ist es eine Versicherungssumme zum Neuwert, mal zum Zeitwert oder sogar zum Verkehrs-/Marktwert. Diese Formulierungen haben alle den Nachteil, dass sie für den Kunden nicht immer das sind, was die Begriffe vordergründig aussagen und sich erst im Schadenfall ungünstig für Sie auswirken können. Schließlich gibt es über die Definition dieser Werte ganze wissenschaftliche Abhandlungen und Erläuterungen. Um für Sie eine kundenfreundliche Regelung zu erreichen, gehen wir einen anderen Weg! Bei uns wird der Wert der Versicherungssumme vor Vertragsabschluss gemeinsam mit Ihnen festgelegt. Bei dem Erwerb eines Neu- oder Gebrauchtbootes ist dieses meistens die von Ihnen gezahlte Kaufsumme. Für evtl. zusätzliche Wertsteigerungen, z.B. durch eigene Anschaffungen oder ein umfangreiches Refit benötigen wir bei Antragstellung entsprechende Belege. Dies bedeutet sicherlich etwas mehr Aufwand vor Vertragsabschluss, bietet Ihnen aber die Sicherheit, im Schadenfall keine böse Überraschung zu erleben. Bei Ihrer CERTUS-Kaskoversicherung gilt die vereinbarte Versicherungssumme für die gesamte Vertragslaufzeit, ohne Überraschung im Schadenfall.
Da die Bergung und/oder Beseitigung eines Wracks nach einem Schadenfall oft die eigentliche Versicherungssumme übersteigt, ist es wichtig, dass diese Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme mit einer ausreichenden Summe versichert gelten. Auch wenn Kosten in Millionenhöhe sicherlich selten sind, gilt bei uns hierfür eine zusätzliche Versicherungssumme von mindestens 1.000.000 EUR ohne Mehrbeitrag mitversichert.
Nach einer Grundberührung werden auch die Kosten für die Untersuchung des Unterwasserschiffs ohne Anrechnung der Selbstbeteiligung übernommen, wenn Sie hierfür zuvor die Zustimmung von uns erhalten haben - schließlich ist dies eine wichtige Vorbeugung für einen eventuell viel größeren Folgeschaden.
Bei CERTUS erhalten Sie einen Schadenfreiheitsrabatt von bis zu 40%. Sollten Sie nach mindestens fünf schadenfreien Jahren bei uns den ersten Schadenfall haben, so werden wir Sie im nächsten Jahr nicht zurückstufen!
Eine kundenfreundliche Yacht-/Bootskaskoversicherung sollte immer eine Allgefahrendeckung sein, da hierbei alle Schäden als versichert gelten, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Bei CERTUS finden Sie den Versicherungsumfang und die Ausschlüsse klar formuliert und strukturiert in den Bedingungen. Wir haben dabei sehr darauf geachtet, diese Ausschlüsse auf ein notwendiges Maß zu reduzieren und auf unkonkrete Formulierungen zu verzichten. Bei der Versicherung nach 'benannten Gefahren' oder auch Einzelgefahren genannt, besteht hingegen nur Versicherungsschutz für die in den Bedingungen aufgeführten Gefahren, z.B. Brand, Einbruchdiebstahl, Sinken des Bootes. Im Schadenfall müssen Sie beweisen, dass einer dieser Gründe ursächlich für den Schadenfall war. Ganz anders bei der Allgefahrendeckung, hierbei muss der Versicherer beweisen, dass einer der Ausschlüsse greift, um evtl. eine Entschädigungsleistung verweigern zu können.
Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung spart Verwaltungskosten beim Versicherer und wirkt sich somit beitragsmindernd für Sie aus. Sie macht aber bei vielen Schadenfällen keinen Sinn. So gilt bei CERTUS, dass u.a. bei Totalverlust, Schäden an persönlichen Effekten, Schäden in Gewahrsam eines Fuhrunternehmens/Spedition, höherer Gewalt, Einbruchdiebstahl, unverschuldeten Brandschäden, Blitzschlag und allein durch andere Fahrzeuge verschuldete Kollisionsschäden keine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht wird.
Anders als das Boot, ist die Maschinenanlage gegen Einzelgefahren versichert. Dieser Schutz ist bei CERTUS sehr weitreichend, da neben den Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Raub, Diebstahl, mut- und böswillige Handlungen fremder Personen, höhere Gewalt, Sturm, Unfall des Wasserfahrzeugs, (inkl. Sinken, Kentern, Strandung, Wassereinbruch und beim Transport) auch Schäden durch Sengen, Schmoren, Kurzschluss und sogar durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser mitversichert sind. Schließlich sind die Leitungswassertanks moderner Boote meist so groß, dass ein Auslaufen beträchtlichen Schaden an der Maschinenanlage anrichten kann - ein Schadenbeispiel das bei uns mitversichert gilt und bei den meisten anderen Anbietern fehlt.
Bei CERTUS gilt die Haftpflichtdeckung für Bootstrailer innerhalb der PLUS-Deckung immer automatisch mitversichert. Für die Zulassung des Trailers wird keine eVB-Nummer (früher Doppelkarte) benötigt. Leider ist dies nicht bei allen Mitarbeitern der Straßenverkehrsämter bekannt. Ein Sportboot-Trailer ist nach geltenden Bestimmungen nicht versicherungspflichtig und auch steuerbefreit. Er ehält somit ein grünes Kennzeichen.
Die entsprechenden Regelungen finden sich in folgenden Verordnungen und Gesetzen:
* Die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) §3 (2) 2.e regelt die Zulassungsfreiheit von Sportgeräteanhängern,
Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind... folgende Arten von Anhängern... Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
* Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) §3 1. regelt die Steuerfreiheit
Von der Steuer befreit ist das Halten von... Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind;
* Pflichtversicherungsgesetz (PflichtVG) §2 (1) 6.c regelt die Ausnahme von der Haftpflichtversicherungspflicht,
...gilt nicht für... Halter von... Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.
* Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) §9 (2) regelt das grüne Kennzeichen für steuerbefreite Anhänger.
...Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen);
Aus diesen Regelungen geht auch deutlich hervor, dass es sich nicht um länderspezifische sondern um bundesweit einheitliche Bestimmungen handelt.